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   BSG, 08.06.1994 - 3/1 RK 31/93   

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BSG, 08.06.1994 - 3/1 RK 31/93 (https://dejure.org/1994,2606)
BSG, Entscheidung vom 08.06.1994 - 3/1 RK 31/93 (https://dejure.org/1994,2606)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 (https://dejure.org/1994,2606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Hilfsmittel (hier: Elektrorollstuhl) - schädigungsbedingte Versorgung - keine Kostenbeteiligung der Krankenkasse an verursachten Mehrkosten durch Nichtschädigungsleiden

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.03.1977 - 10 RV 71/76

    Einheitlich gewährtes Heilmittel - Einheitliche Sachleistung - Lastenverteilung -

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Die Regelung der Zuständigkeit für die Erbringung einzelner Maßnahmen bedeutet jedoch nicht, daß damit auch zugleich und in demselben Umfang die Verteilung der aus der Heilbehandlung entstehenden finanziellen Lasten festgelegt ist (BSGE 37, 235 = SozR 3100 § 18c Nr. 1; SozR 3100 § 19 Nr. 4).

    Es hat danach den Ersatzanspruch einer KK bejaht, die ihre Versicherten wegen einer schädigungsunabhängigen Fehlsichtigkeit mit einer Brille ausstatten mußte, wenn aus schädigungsbedingten Gründen (besondere Haltevorrichtung wegen des schädigungsbedingten Verlustes der Ohrmuscheln - SozR 3100 § 19 Nr. 4; Tönung der Gläser wegen schädigungsbedingter Lichtempfindlichkeit - SozR aaO, § 19 Nr. 1) Mehrkosten bei der Ausstattung der Brille entstanden.

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75

    Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Etwas anderes gilt lediglich in bezug auf die Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG (BSGE 37, 80, 82 = SozR 3100 § 30 Nr. 1; BSGE 41, 70, 75 = SozR 3100 § 30 Nr. 11).
  • BSG, 25.01.1974 - 10 RV 261/73

    Schädigungsunabhängiger Nachschaden

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Etwas anderes gilt lediglich in bezug auf die Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG (BSGE 37, 80, 82 = SozR 3100 § 30 Nr. 1; BSGE 41, 70, 75 = SozR 3100 § 30 Nr. 11).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt (vgl BSGE 57, 15, 17 ff = SozR 4100 § 105b Nr. 1; BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 72, 163, 168 f = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91

    Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG: BVerwG vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 - SGb 1992, 545 - und BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Eine solche gesetzliche Vorleistungspflicht, die im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein muß (BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7), kommt hier nicht in Betracht.
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt (vgl BSGE 57, 15, 17 ff = SozR 4100 § 105b Nr. 1; BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 72, 163, 168 f = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt (vgl BSGE 57, 15, 17 ff = SozR 4100 § 105b Nr. 1; BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 72, 163, 168 f = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89

    Tatbestandswirkung ablehnender Sozialverwaltungsakte - Ermessen des

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG: BVerwG vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 - SGb 1992, 545 - und BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93
    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG: BVerwG vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 - SGb 1992, 545 - und BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • BSG, 05.03.1981 - 9 RV 35/80

    Krankenfahrstuhl und elektrischer Antrieb als Hilfsmittel der Krankenkasse

  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 49/83

    Versorgungskrankengeld - Heilverfahren - Schädigungsfolge - Altersversicherung -

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01 KR R

    Krankenkasse - Kostentragung - Kostenbeteiligung - Beschädigter - Heilbehandlung

    Mit der Begründung, nur 21/26 der dem Zahnarzt vergüteten Gesamtkosten von 3.603,00 DM seien durch Schädigungsfolgen bedingt und 5/26 habe es nach § 10 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet, forderte das Land mit Schreiben vom 22. Juni 1998 von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für den Beigeladenen, den Betrag (in Höhe der Aufwendungen, die die Beklagte sonst als Leistung gewährt hätte) von 692, 88 DM zu erstatten, und erhob Klage, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) ablehnte.

    In seinem klagabweisenden Urteil vom 17. Oktober 2000 hat das Sozialgericht (SG) eine Erstattungspflicht der Beklagten verneint, weil der Ausschluss der Erstattung nach § 18c Abs. 5 Satz 3 BVG stets greife, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung nach dem Kausalitätsgrundsatz der wesentlichen Bedingung, die nach der Rechtsprechung des BSG (aaO SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) auch bei kostenmäßig abgrenzbaren, technisch aber integrierten Teilen einheitlicher Sachleistungen anzuwenden sei, als Folge einer Schädigung verursacht sei.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 3. Senats vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) habe es sich zum einen bei dem hier in Rede stehenden "Zahnersatz" nicht um eine teilbare Leistung gehandelt; schon der Heil- und Kostenplan sei für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden, und die angefallenen Kosten ließen sich nicht im Einzelnen auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen; darüber hinaus sei die Unterkieferprothese auch auf einer einheitlichen metallenen Unterkonstruktion befestigt worden, die die Leistung technisch untrennbar und eine exakte Kostenaufteilung auf die einzelnen Zähne unmöglich mache.

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

    bb) Die Notwendigkeit des Zahnersatzes für den Unterkiefer wiederum ist, auch getrennt gesehen, wesentlich schädigungsbedingt (zur im Versorgungsrecht geltenden Ursachentheorie der wesentlichen Bedingung vgl ua Urteile des BSG vom 8. August 1974 - 10 RV 209/73 - SozR 3610 § 4 Nr. 1, vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG-Komm, § 10 Anm 2, Stand: September 2001, Anm 6, Stand: März 2000).

    Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 BVG den durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen bedingten Mehraufwand der schädigungsbedingten Behandlung nur, wenn die als Heilbehandlung gewährte Gesamtleistung unteilbar ist; letzteres hängt nicht von der Art der Durchführung der Behandlung, sondern davon ab, ob eine sachliche und rechnerische Abgrenzung ausscheidet (vgl BSG Urteile vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5, vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Versorgungsträger; vgl auch BSG Urteile vom 5. April 1974 - 9 RV 54/73 - SozR 3100 § 19 Nr. 1 und vom 24. März 1977 - 10 RV 71/76 - SozR 3100 § 19 Nr. 4 - zum Ersatzanspruch der Krankenkasse, wenn nur der Mehraufwand für eine von der Krankenkasse geschuldete Leistung schädigungsbedingt ist).

  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger -

    Falls weder die dem Versicherten gewährte Leistung als solche streitig ist noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt und dieser - bzw ggf sein Rechtsnachfolger - ist nicht notwendig beizuladen (vgl BSGE 72, 163, 168f = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6; BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).
  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01.KR R

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Versorgungsträgers für

    Mit der Begründung, nur 21/26 der dem Zahnarzt vergüteten Gesamtkosten von 3.603, 00 DM seien durch Schädigungsfolgen bedingt und 5/26 habe es nach § 10 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet, forderte das Land mit Schreiben vom 22. Juni 1998 von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für den Beigeladenen, den Betrag (in Höhe der Aufwendungen, die die Beklagte sonst als Leistung gewährt hätte) von 692, 88 DM zu erstatten, und erhob Klage, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) ablehnte.

    In seinem klagabweisenden Urteil vom 17. Oktober 2000 hat das Sozialgericht (SG) eine Erstattungspflicht der Beklagten verneint, weil der Ausschluss der Erstattung nach § 18c Abs. 5 Satz 3 BVG stets greife, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung nach dem Kausalitätsgrundsatz der wesentlichen Bedingung, die nach der Rechtsprechung des BSG (aaO SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) auch bei kostenmäßig abgrenzbaren, technisch aber integrierten Teilen einheitlicher Sachleistungen anzuwenden sei, als Folge einer Schädigung verursacht sei.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 3. Senats vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) habe es sich zum einen bei dem hier in Rede stehenden "Zahnersatz" nicht um eine teilbare Leistung gehandelt; schon der Heil- und Kostenplan sei für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden, und die angefallenen Kosten ließen sich nicht im Einzelnen auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen; darüber hinaus sei die Unterkieferprothese auch auf einer einheitlichen metallenen Unterkonstruktion befestigt worden, die die Leistung technisch untrennbar und eine exakte Kostenaufteilung auf die einzelnen Zähne unmöglich mache.

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

    Die Notwendigkeit des Zahnersatzes für den Unterkiefer wiederum ist, auch getrennt gesehen, wesentlich schädigungsbedingt (zur im Versorgungsrecht geltenden Ursachentheorie der wesentlichen Bedingung vgl ua Urteile des BSG vom 8. August 1974 - 10 RV 209/73 - SozR 3610 § 4 Nr. 1, vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG-Komm, § 10 Anm 2, Stand: September 2001, Anm 6, Stand: März 2000).

    Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 BVG den durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen bedingten Mehraufwand der schädigungsbedingten Behandlung nur, wenn die als Heilbehandlung gewährte Gesamtleistung unteilbar ist; letzteres hängt nicht von der Art der Durchführung der Behandlung, sondern davon ab, ob eine sachliche und rechnerische Abgrenzung ausscheidet (vgl BSG Urteile vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5, vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Versorgungsträger; vgl auch BSG Urteile vom 5. April 1974 - 9 RV 54/73 - SozR 3100 § 19 Nr. 1 und vom 24. März 1977 - 10 RV 71/76 - SozR 3100 § 19 Nr. 4 - zum Ersatzanspruch der Krankenkasse, wenn nur der Mehraufwand für eine von der Krankenkasse geschuldete Leistung schädigungsbedingt ist).

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Ungeachtet der Regelungen über die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen trägt nach § 18c Abs. 5 Satz 3 BVG der KOV-Träger die Kosten für diese Behandlung endgültig immer nur dann, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist und soweit nicht - ohne die Leistung des KOV-Trägers - ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger die Leistung gewährt hätte (vgl zuletzt sinngemäß Bundessozialgericht , Urteil vom 26. Februar 2003 - B 8 KN 9/01 KR R = SozR 4-3100 § 18c Nr. 1 RdNr 11 mwN unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung: BSG SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN; SozR 3100 § 18c Nr. 5 S 13 f; SozR 3100 § 18c Nr. 9 S 25 , im Ergebnis ebenso: BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 S 17 f).
  • LSG Berlin, 24.11.1999 - L 9 KR 161/97

    Versorgungsamt - Erstattungsanspruch - Krankenkasse - orthopädische Schuhe - kein

    Eine Einschränkung bei der Anwendung der Kausalitätsnorm mit der Folge, dass die Auswirkungen nachträglich aufgetretener schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen unbeachtet bleiben, kommt nicht in Betracht (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S. 4).

    Gemäß § 18c Abs. 1 Satz 2 BVG ist die Versorgungsverwaltung in diesen Fällen für die Erbringung von Hilfsmitteln auch gegenüber solchen Versicherten zuständig, die Mitglied einer Krankenkasse sind (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S. 5).

    Der alternativen Leistungspflicht oder einer sonst tatsächlichen Leistungsgewährung eines anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers kommt nach § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG nur dann Bedeutung zu, wenn die Versorgungsverwaltung nicht nach § 10 Abs. 1 BVG wegen der Behandlung von Schädigungsfolgen zur Leistung verpflichtet ist (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S. 7f).

  • LSG Sachsen, 20.04.2005 - L 1 KR 18/03

    Zulässigkeit des Einwandes des Nichtvorliegens tatbestandlicher Voraussetzungen

    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es sich vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Beschädigten bzw. des Versicherten selbst durch diese Entscheidung nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 1994, Az. 3/1 RK 31/93 = SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).

    Jeder andere öffentlich-rechtliche Leistungsträger, dessen Einstandspflicht keiner Systemsubsidiarität oder einer ausdrücklich angeordneten Einzelfallsubsidiarität unterliegt, kann erstattungspflichtig sein (zur Grundaussage des § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1976, Az. 3 RK 31/76 = SozR 3100 § 18c Nr. 2; Urteil vom 16. Dezember 1976, Az. 10 RV 210/75 = SozR 3100 § 18c Nr. 3; Urteil vom 22. Juni 1977, Az. 10 RV 29/76 = SozR 3100 § 18c Nr. 5; Urteil vom 08. Juni 1994, Az. 3/1 RK 31/93 = SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R

    Kriegsopferversorgung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel -

    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Beschädigten bzw Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).

    Zur Verneinung ihrer daraus folgenden Erstattungspflicht kann sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Senats vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - (SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) berufen, in dem entschieden worden ist, daß bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem Hilfsmittel eine Kostenbeteiligung der Krankenkassen wegen der durch Nichtschädigungsleiden verursachten Mehrkosten nicht in Betracht kommt.

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 18/05 R

    Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber

    Ungeachtet der Regelungen über die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen trägt nach § 18c Abs. 5 Satz 3 BVG der KOV-Träger die Kosten für diese Behandlung endgültig immer nur dann, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist und soweit nicht - ohne die Leistung des KOV-Trägers - ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger die Leistung gewährt hätte (vgl zuletzt sinngemäß BSG, Urteil vom 26. Februar 2003 - B 8 KN 9/01 KR R = SozR 4-3100 § 18c Nr. 1 RdNr 11 mwN unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung: BSG SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN; SozR 3100 § 18c Nr. 5 S 13 f; SozR 3100 § 18c Nr. 9 S 25 , im Ergebnis ebenso: BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 S 17 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2005 - L 5 V 10/03
    Im Übrigen stützt der Beklagte seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08. Juni 1994, Az: 3/1 RK 31/93, wonach derjenige Leistungsträger, der die Hauptleistung zu erbringen habe, auch zur Übernahme von medizinisch, in diesem Fall schädigungsbedingten notwendigen Mehrkosten verpflichtet sei.

    Für die Auffassung des Beklagten trifft das in Bezug genommene Urteil des BSG vom 08. Juni 1994, Az: 3/1 RK 31/93 und das auf dieser Entscheidung beruhende Merkblatt des Bundesministeriums nicht zu.

  • BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 2/98 KR B

    Toilettenstuhl ist ein Hilfsmittel für Alten- und Pflegeheimbewohner

    Da hier aber weder die der Versicherten bereits gewährte Sachleistung als solche streitig ist noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es nur darum geht, ob der Kläger die Erstattung des Kaufpreises fordern kann, werden die Rechte der Versicherten durch die Entscheidung des LSG nicht berührt (BSGE 72, 163, 168 f [BSG 01.04.1993 - 1 RK 10/92] = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, jeweils mwN).
  • SG Koblenz, 21.06.2001 - S 11 KR 247/00

    Muss die Krankenkasse eine Schlankheitskur bezahlen?

  • SG Hildesheim, 27.11.2008 - S 27 V 2/05
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